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Satzung

Satzung des CSC vom Mühlarm / zur Eintagung
§ 1 Präambel
Ein Cannabis Social Club (CSC) ist eine Anbaugemeinschaft von Cannabisnutzern,
die ihren Eigenbedarfsanbau gemeinschaftlich, ohne Gewinnabsichten
organisieren.
In der Pressemitteilung, veröffentlicht am 12.04.2023, vom
Bundesgesundheitsministerium “Eigenanbau und Modellversuch –
Bundesregierung einigt sich auf Eckpunkte zu Cannabis” wird in Aussicht gestellt,
dass mit einer künftigen Gesetzesänderung nicht-gewinnorientierte
Anbauvereine in Deutschland ermöglicht werden sollen. Dies wird durch den
Kabinettsentwurf eines Cannabisgesetzes vom 11.08.2023 konkretisiert. Am
23.02.2024 hat der Bundestag den Gesetzesentwurf verabschiedet.
Zum Zeitpunkt der Gründung des CSC vom Mühlarm ist der Anbau, Handel und
Erwerb von Cannabis in Deutschland verboten. Der Verein handelt jederzeit im
Einklang mit der geltenden Rechtslage. Der Anbau sowie die Weitergabe – jeweils
innerhalb der Grenzen des rechtlich Zulässigem – wird erst nach Inkrafttreten des
Cannabisgesetzes erfolgen.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen „CSC vom Mühlarm“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
2) Der Verein hat seinen Sitz in Nackenheim.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist:
Nach Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes oder seiner
Entsprechung besteht der Zweck der Anbauvereinigung ausschließlich im
gemeinschaftlichen Eigenanbau und der Weitergabe des in
gemeinschaftlichen Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre
Mitglieder zum Eigenkonsum sowie die Weitergabe von beim
gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den
privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18.
Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Bis zum Inkrafttreten des geplanten Cannabisgesetzes besteht der Zweck des
Vereins darin, dass sich die Mitglieder gegenseitig über die aktuellen
Entwicklungen der Cannabislegalisierung weltweit informieren und
austauschen.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine über nach dem Cannabisgesetz
zulässigen Zuwendungen hinaus aus den Mitteln des Vereins.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche volljährige Person werden, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
2) Die Mitgliederanzahl ist auf 500 Mitglieder begrenzt.
3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich beim Vorstand zu stellen. Der Vorstand
entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine
Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht
begründen.
4) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder
sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
5) Eine Mitgliedschaft in anderen Cannabis Social Clubs in Deutschland ist
ausgeschlossen.
6) Die Mindestmitgliedschaftsdauer beträgt 3 Monate.
7) Die Mitglieder haben an dem gemeinschaftlichen Anbau von Cannabis
mitzuwirken.
8) Personen, die wegen eines Deliktes im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln
zu einer Strafe von mindestens 180 Tagessätzen oder sechs Monaten
Freiheitsstrafe – auch auf Bewährung – verurteilt worden sind, dürfen nicht
Mitglied werden. Mitglieder haben auf Anforderung durch den Vorstand ein
Führungszeugnis vorzulegen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch
a) Tod des Vereinsmitglieds,
b) Austritt oder
c) Ausschluss.
2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann
mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende erklärt werden.
Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den
Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei
Wochen vorher mitzuteilen. Befindet sich das Mitglieder im Verzug mit dem
Mitgliedsbeitrag, ruht während des Verzugs das Recht, Cannabis und/oder
Vermehrungsmaterial sowie weitere Leistungen des Vereins in Anspruch zu
nehmen.
3) Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus wichtigen Gründen auszuschließen.
Wichtige Gründe sind insbesondere
a) ein Verhalten im Widerspruch zu den Satzungszwecken,
b) die Nichtvorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses binnen einer vom
Vorstand bestimmten Frist,
c) eine unsachliche Beeinträchtigung des Vereinsfriedens,
d) Rückstand der Aufnahmegebühr und/oder des Mitgliedsbeitrags,
e) Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Vereins in
schwerwiegender Weise,
f) Der Umstand nach § 4 Abs. 8 während der Mitgliedschaft eintritt.
4) Die Mitgliedschaft endet automatisch, wenn
a) das Mitglied seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in
Deutschland aufgibt/verliert
b) das Mitglied einem anderem Cannabis Social Club/Anbauvereinigung
beitritt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an
gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes aktive Mitglied hat
gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere
regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften
steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3) Die Mitglieder haben den Vorstand unverzüglich zu unterrichten, wenn sie ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufgegeben/verloren
haben.
4) Der Konsum von Cannabis – unabhängig von seiner Herkunft – ist in den
Vereinsräumen sowie in einem Radius von 200 Meter zum Eingangsbereich zu
den Vereinsräumen untersagt.
5) Die Mitglieder haben insgesamt die Anforderungen des Cannabisgesetzes
einzuhalten, insbesondere werden an diese nicht mehr Mengen an Cannabis
und/oder Vermehrungsmaterial abgegeben als nach dem Cannabisgesetz
zulässig.
§ 7 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag
zu entrichten.
2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der
Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Die
Beitragsordnung kann auch Umlagen zur Finanzierung von Vorhaben
und/oder zur Überwindung von finanziellen Schwierigkeiten vorsehen. Die
Höhe der Umlage soll 1.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen.
3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen
befreit.
4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Mitgliedsbeitrag nicht – auch nicht
anteilig – erstattet.
5) Ziel des Vereins ist es, das Cannabis zum Selbstkostenpreis an die Mitglieder
abzugeben. Durch den jährlichen Mitgliedsbeitrag und einem zusätzlichen
Beitrag pro Gramm Cannabis soll dies realisiert werden.
§ 8 Vereinsmittel
Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine
Gewinnerzielungsabsicht. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser
Satzung verwendet werden. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche
an dem Vereinsvermögen.
§ 9 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der
Beauftragter für Jugendschutz und der Beauftragte für Suchtprävention.
§ 10 Beauftragter für Jugendschutz und Suchtprävention
1) Es ist ein Beauftragter für Jugendschutz und einer für Suchtprävention bestellt
werden. Eine Person darf beide Ämter ausüben.
2) Nur Mitglieder dürfen mit den Ämtern betraut werden.
3) Die Amtszeit dauert zwei Jahre. Bis zur Bestellung eines neuen Beauftragten, führt
der bisherige Beauftragte das Amt weiter.
4) Falls das Amt von einem Vorstandsmitglied ausgeübt wird, erlischt mit seinem
Ausscheiden/Abberufung als Vorstandsmitglied auch das Amts als
Jugendschutz- und/oder Suchtpräventionsbeauftragter.
§ 11 Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus mindestens einer Person.
2) Die Vorstandsmitglieder bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sind mehrere
Vorstandsmitglieder bestellt, sind jeweils zwei von diesen gemeinsam
vertretungsbefugt. Die geborenen Vorstandsmitglieder nach § 18 dieser
Satzung sind jeweils einzelvertretungsbefugt.
3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von vier Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ein Mitglied
bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im
Amt. Nur Vereinsmitglieder dürfen zu Vorstandsmitgliedern gewählt werden.
4) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des
Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu bestimmen.
5) Den Mitgliedern des Vorstands kann – soweit nach dem Cannabisgesetz zulässig
– eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
6) Zu Vorstandsmitgliedern dürfen nur Personen bestellt werden, die die
erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Cannabisgesetzes besitzen. Die
erforderliche Zuverlässigkeit besitzen insbesondere Personen nicht, die in den
letzten fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind wegen
a) Erpressung, Unterschlagung, Betrug, Untreue, Hehlerei oder Geldwäsche,
b) ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5
oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,
c) ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,
d) ein Vergehen nach diesem Gesetz oder
e) ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem
Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz
oder dem Medizinal-Cannabis-Gesetz straffrei sind, oder
f) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie dem missbräuchlichen
Konsum von Cannabis durch andere Personen Vorschub leistet oder leisten
wird oder sich nicht an die in den §§ 2, 5, 6, 19 bis 23 oder 25 Cannabisgesetz
geregelten Verbote, die in den §§ 17 bis 23, 25 oder 26 Cannabisgesetz
geregelten Gebote oder die in den §§ 3, 16, 17 oder 19 bis 22 Cannabis
geregelten Anforderungen hält
7) Der Vorstand darf sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 12 Aufgaben des Vorstands
Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB
und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen
einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
d) die Aufnahme sowie Entlassung von Mitglieder
§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Einladung zur Vorstandsitzung soll
einer Woche nicht unterschreiten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder anwesend sind, sofern dem Vorstand mehr als
zwei Mitglieder angehören. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen.
2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.
§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden
Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung,
b) die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge (auch
Zusatzbeitrag pro Gramm),
c) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
e) die Wahl des Jugendschutzbeauftragten und
Suchtpräventionsbeauftragten,
e) die Entlastung des Vorstands,
f ) die Auflösung des Vereins.
§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung
1) Mindestens einmal im Jahr lädt der Vorstand unter Angabe der vorläufigen
Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen zu Mitgliederversammlung per
E-Mail an die letzte vom Mitglied dem Vorstand mitgeteilte E-Mail-Adresse
bzw. Auf ausdrücklichen Wunsch des Mitglieds, das über keinen eigenen
Internetzugang verfügt, per einfachem Brief postalisch. Für die
ordnungsgemäße Einladung genügt jeweils die Absendung der E-Mail bzw.
des Briefes.
2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis
spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand
nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der
Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine
Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung
des Vereins zum Gegenstand haben.
3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel
(1/10) der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
beantragt.
§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel (1/3)
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
2) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit
der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die
Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist
gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat;
zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen.
3) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder. Gleiches gilt für Beschlüsse über die
Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins.
4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein
Protokoll zu fertigen, das von mindestens einem Vorstandsmitglied oder
Schriftführer zu unterschreiben ist.
5) Der Vorstand kann Vereinsmitgliedern ermöglichen, an der
Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort
teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen
Kommunikation auszuüben oder ohne Teilnahme an der
Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der
Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Ferner kann der Vorstand
Mitgliederbeschlüsse dadurch herbeiführen, indem ohne Versammlung alle
Mitglieder beteiligt werden und bis zum vom Vorstand festgesetzten Termin
mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgeben und
der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wird.
§ 17 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden
Daten erhoben: Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, E-Mail, Bankdaten,
Telefonnummer.
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Der Verein veröffentlicht keine Daten seiner Mitglieder.
Eine Datenweitergabe erfolgt an Behörden nur nach Aufforderung sowie zur
Erlangung oder Aufrechterhaltung einer Genehmigung.
Es werden ggf. Ausweiskopien und Bilder angefertigt und gespeichert.
Im Übrigen gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
§ 18 Sonderrechte der Gründungsmitglieder
1) Die nachfolgenden Gründungsmitglieder sind sog. geborene
Vorstandsmitglieder, die nur aus wichtigem Grund abberufen werden können.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in § 11 Abs. 6 genannter Grund.
2) Die nachfolgend genannten Gründungsmitglieder sind Vereinsmitglieder auf
Lebenszeit, die nur aus einem wichtigem Grund aus dem Verein
ausgeschlossen werden können. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein in §
5 Abs. 4 genannter Grund.
3) Gründungsmitglieder mit den vorgenannten Sonderrechten sind:
a) Marco Andre Müller
4) Diese Regelung darf ohne Zustimmung der betroffenen Gründungsmitglieder
nicht geändert werden.
§ 19 Auflösung des Vereins
1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine
anderen Personen dazu bestellt.
2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an
die Gründungsmitglieder, sofern dies nach dem Cannabisgesetz zulässig ist.
Ansonsten entscheidet die Mitgliederversammlung über die

Verteilung/Verwendung des Vereinsvermögens.

 

 

 

 

 

 

 

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